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   BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12   

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https://dejure.org/2014,52530
BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12 (https://dejure.org/2014,52530)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - I ZR 228/12 (https://dejure.org/2014,52530)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12 (https://dejure.org/2014,52530)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 MarkenG, § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge gegen Urteil des BGH: Überraschungsentscheidung im Markenrechtsverletzungsverfahren

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 148 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke als notwendige Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung eines Farbtons

  • rewis.io

    Anhörungsrüge gegen Urteil des BGH: Überraschungsentscheidung im Markenrechtsverletzungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke als notwendige Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung eines Farbtons

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke als notwendige Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung eines Farbtons

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge gegen Urteil des BGH: Überraschungsentscheidung im Markenrechtsverletzungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rechtsauffassung des Gerichts - und die Hinweispflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Geldhäuser streiten um Verwendung eines roten Farbtons

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190).

    Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfGE 74, 1, 6; 84, 188, 190).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfGE 98, 218, 263).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfGE 98, 218, 263).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 - Kinder I).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Für dieses Ergebnis spricht weiter, dass die Frage der Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung und der sie beeinflussenden Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats zu den maßgeblichen Grundsätzen gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, GRUR 2007, 318 Rn. 23 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; vgl. zu Art. 3 Abs. 3 auch EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 62 - Libertel; BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I), die die Beteiligten eines Rechtsstreits von sich aus in ihre Beurteilung einbeziehen müssen.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Für dieses Ergebnis spricht weiter, dass die Frage der Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung und der sie beeinflussenden Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats zu den maßgeblichen Grundsätzen gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, GRUR 2007, 318 Rn. 23 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; vgl. zu Art. 3 Abs. 3 auch EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 62 - Libertel; BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I), die die Beteiligten eines Rechtsstreits von sich aus in ihre Beurteilung einbeziehen müssen.
  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    b) Im Übrigen liegt ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht darin, dass der Senat die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Sparkassen-Rot" (Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander) nicht zum Anlass genommen hat, den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag auszusetzen.
  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Für dieses Ergebnis spricht weiter, dass die Frage der Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung und der sie beeinflussenden Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats zu den maßgeblichen Grundsätzen gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, GRUR 2007, 318 Rn. 23 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; vgl. zu Art. 3 Abs. 3 auch EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 62 - Libertel; BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I), die die Beteiligten eines Rechtsstreits von sich aus in ihre Beurteilung einbeziehen müssen.
  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 237/12

    Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12
    Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfGE 74, 1, 6; 84, 188, 190).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beiordnung eines Notanwalts wegen

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 277/14

    Umzugsvertrag: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen von

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2  BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZB 61/13

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 196/15

    Einlegung der Anhörungsrüge durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt i.R.d.

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 139/15

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines Revisionsurteils

    Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris mwN; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris mwN).
  • BGH, 20.12.2022 - KZR 89/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

    Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10, vom 28. Juni 2022 - EnVR 17/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 10.08.2021 - EnVR 74/19

    Kenntnisnahme des Vorbringens eines Betroffenen durch das Gericht hinsichtlich

    Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Senat nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10).

    Entgegen der Anhörungsrüge liegt nach den dafür geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2) auch keine das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzende Überraschungsentscheidung darin, dass der Senat auf den Text der öffentlichen Bekanntmachung der Festlegung 2013 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Nr. 24/2013, Mitteilung Nr. 671) abgestellt hat.

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 84/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

    Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10, Beschluss vom 28. Juni 2022 - EnVR 17/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 142/19

    Anhörungsrüge betreffend eine widersprüchliche Begründung des Senats

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.12.2022 - KZR 8/21

    Erstattung der Entgeltzuschläge als Kosten der Infrastruktur; Anhörungsrüge wegen

    Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10, vom 28. Juni 2022 - EnVR 17/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 159/14

    Anforderungen an die Zulassung einer Anhörungsrüge wegen behaupteter

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 17/20

    Bestimmung und Überprüfung des Produktivitätsfaktors

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 258/16

    Beschränkung einer Anhörungsrüge auf neue und eigenständige Verletzungen des Art.

  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 75/16

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14

    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln

  • BGH, 21.09.2016 - I ZR 153/15

    Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 281/14

    Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge von

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 12/20

    Bestimmung und Überprüfung des Produktivitätsfaktors

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